Überwachung und Datenschutz

Netzpolitik20. Mai 2008·10 Min. Lesezeit

Zwischen 2001 und 2011 entstand in Deutschland und Europa eine Reihe von Sicherheitsgesetzen, die tief in die Kommunikation aller Bürger eingriffen. Ein großer Teil davon hielt der gerichtlichen Prüfung nicht stand.

Der gemeinsame Nenner dieser Gesetze war die Vorverlagerung: Nicht mehr der Verdacht löst die Datenerhebung aus, sondern die Datenerhebung findet vorsorglich statt, damit im Verdachtsfall etwas da ist. Diese Umkehrung ist der Kern des juristischen Streits.

Vorratsdatenspeicherung

Eine europäische Richtlinie verpflichtete Mitgliedstaaten, Anbieter zur anlasslosen Speicherung von Verkehrsdaten zu verpflichten: wer mit wem wie lange kommuniziert hat, bei Mobilfunk zusätzlich der Standort. Inhalte waren ausgenommen, was in der politischen Kommunikation als Beruhigung diente - obwohl Verkehrsdaten in der Auswertung oft aussagekräftiger sind als Inhalte, weil sie strukturiert vorliegen.

Das deutsche Umsetzungsgesetz trat 2008 in Kraft. Gegen es richtete sich eine Verfassungsbeschwerde mit einer außergewöhnlich hohen Zahl von Beschwerdeführern. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Regelung 2010 für nichtig und ordnete die Löschung der gespeicherten Daten an. Es untersagte die Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich, formulierte aber enge Anforderungen an Datensicherheit, Verwendungszwecke und Transparenz. Wenige Jahre später kippte der Europäische Gerichtshof die zugrundeliegende Richtlinie selbst.

Online-Durchsuchung und das IT-Grundrecht

Parallel wurde diskutiert, ob Ermittlungsbehörden heimlich auf informationstechnische Systeme zugreifen dürfen. Das Bundesverfassungsgericht entschied 2008 in einem Verfahren zu einem Landesverfassungsschutzgesetz und formulierte dabei ein neues Grundrecht: das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Die Begründung ist bis heute maßgeblich: Ein persönlicher Rechner enthält so umfassende Informationen über sein Gegenüber, dass der Zugriff darauf einer Durchsuchung der Persönlichkeit gleichkommt.

Damit war der heimliche Zugriff nicht verboten, aber an hohe Hürden gebunden - vergleichbar denen für die Wohnraumüberwachung.

Netzsperren

Ein drittes Feld war die Sperrung von Webseiten. Ein deutsches Gesetz sah vor, dass Provider bestimmte Adressen über eine behördlich geführte Liste blockieren. Die technische Kritik lautete, dass die vorgesehene Sperrmethode trivial umgangen werden kann und die Inhalte am Speicherort bestehen bleiben; die politische Kritik zielte auf die Intransparenz einer nicht öffentlichen Sperrliste. Das Gesetz trat in Kraft, wurde nie angewendet und einige Zeit später wieder aufgehoben. Der Grundsatz Löschen statt Sperren setzte sich durch.

Das Argument, das nicht funktioniert

Der häufigste Einwand gegen Datenschutzbedenken lautete, wer nichts zu verbergen habe, müsse nichts befürchten. Er scheitert an drei Punkten: Er verkennt, dass Schutzbedarf nicht von Schuld abhängt, sondern von Rollen - Ärztinnen, Anwälte, Journalisten und ihre Quellen brauchen Vertraulichkeit unabhängig von jedem Verdacht. Er unterstellt, dass die erhobenen Daten nie fehlinterpretiert oder zweckentfremdet werden. Und er ignoriert, dass die Zwecke, für die ein Datenbestand einmal angelegt wurde, sich nachträglich ausweiten lassen.

Einordnung

Die Bilanz des Jahrzehnts ist gemischt. Der Rechtsstaat hat funktioniert: Mehrere zentrale Vorhaben wurden von Gerichten korrigiert oder kassiert. Gleichzeitig hat sich die Datenerhebung dorthin verlagert, wo kein Gesetz sie anordnen muss, weil Nutzerinnen und Nutzer zustimmen. Die Debatte über Plattformmacht und die über Datenschutz sind seither nicht mehr zu trennen. Wie ähnlich die Argumentationsmuster in einer benachbarten Debatte liefen, zeigt der Rückblick auf die Killerspiele-Diskussion.